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Handwerkerrechnungen abziehbar!
Privatpersonen können ab 1. Januar 2006 bis zu 20 Prozent vom Arbeitslohn
aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung,
maximal aber 600 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der
Steuerschuld abziehen.
Begünstigt sind so zum Beispiel Tätigkeiten, die von Mietern und
Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in
Auftrag gegeben werden.
Hierzu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Wänden, die
Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichboden oder allgemeine
Reparaturarbeiten.
Die Steuervergünstigung umfasst sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, egal ob
es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Wichtig: Die Absetzbarkeit bezieht sich nur auf den Arbeitslohn des
Handwerkers und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial.
Handwerksbetriebe werden daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und
sonstigen Kosten aufschlüsseln müssen.
Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht
begünstigt. Privatkunden müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei
Jahre aufbewahren und sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem
Überweisungsbeleg auf das Konto des Handwerkers vorlegen.
Nicht begünstigt ist die Erstellung von etwas Neuem. Beispiel: Die
Neuerrichtung eines Zaunes ist nicht begünstigt, hingegen aber die
Reparaturarbeiten am defektem Zaun.
Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder
Einkommensermittlung.
Mit dieser Steuervergünstigung soll ein Beitrag zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und der Ankurbelung der Wirtschaft geleistet werden
Handwerkerrechnung
bis 2009 im doppelten Umfang absetzbar.
Eine wichtige Änderung
bringt die Bundesregierung bei Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen in
Privathaushalten. Ab 1.1.2009 hat sich der Steuermessbetrag auf 1200 Euro erhöht.
Diese Änderung ist zunächst auf die Verlängerungszeiträume 2009 und 210
befristet.
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